Die wohl am häufigsten benötigte Garantieform, der Haftrücklass, wird meist in Verträgen des Bau- und Baunebengewerbes und im Maschinen- und Anlagenbau vereinbart.
Wie funktioniert diese Art der Sicherstellung?
Ein bestimmter Teil des Kaufpreises, der Haftrücklass, wird erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfristen an den Verkäufer ausbezahlt.
Der Käufer ist jedoch bereit, diesen an sich von ihm einzubehaltenden Betrag gegen eine Haftrücklassgarantie sofort an den Verkäufer auszubezahlen. Diese stellt nämlich die Rückzahlung dieses Betrags an ihn sicher, falls während der Gewährleistungsfrist Forderungen an den Verkäufer wegen Mängel an Lieferungen oder Leistungen entstanden sind, der Verkäufer diese aber nicht behoben hat.
Der Haftrücklass ist demnach der Einbehalt eines prozentuellen Teiles des Werklohns zur Sicherstellung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen des Bauherren bzw. Auftraggebers.
Ein Haftrücklass in der Höhe von 2 – 5 % des Werklohns darf dann einbehalten werden, wenn eine vertragliche Regelung im (Bau-) Vertrag getroffen wurde. Zudem steht ein Haftrücklass zu, wenn die Anwendung der ÖNORM B2110 als vereinbart gilt. Der Haftrücklass im Sinne der ÖNORM B2110 beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Gewährleistungsansprüche und umfasst nicht darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche.
Bauträgerverträge – verpflichtender Haftrücklass auch auf Schadenersatzansprüche
Bei Bauträgerverträgen, z.B. beim Erwerb einer Eigentumswohnung von einem Bauträger, wurde mit der Novelle 2008 für Bauträgerobjekte die Verpflichtung des Bauträgers festgelegt, dem Erwerber zur Sicherung seiner Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % des Kaufpreises für die Dauer von 3 Jahren einzuräumen. Bis zum Vorliegen der Haftrücklassgarantie kann die Restzahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der einzuräumenden Haftrücklassgarantie zurückbehalten werden. Die Haftrücklassgarantie im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes umfasst sowohl Gewährleistungs– als auch Schadenersatzansprüche, dies in Bezug auf den Vertragsgegenstand, die Gesamtanlage und auch in Bezug auf Allgemeinteile des Gebäudes.
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