Diese Frage wird oft an uns herangetragen und kann – wie folgt – beantwortet werden:
Der Ersatz einer Bankgarantie durch eine Garantie einer Versicherung als Sicherstellungsmittel ist sowohl im Bundesvergabegesetz (BVergG) als auch in der Bauvertragsnorm ÖNORM B 2110 explizit vorgesehen.
Ein Auszug aus den jeweiligen Gesetzestexten bestätigt, dass beide gleichwertig angesehen werden sollen:
Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006)
Arten und Mittel zur Sicherstellung
§ 85. (1)
Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
(2)
Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so ist in den Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber als ein derartiges Mittel eine Bankgarantie festzulegen. Sie kann nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden.
ÖNORM B 2110 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen
5.48.4 Sicherstellungsmittel
Als Sicherstellungsmittel können nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten dienen: (1) Bargeld; eine Verzinsung erfolgt nicht; (2) Bankgarantien; (3) Rücklassversicherungen.
Sowohl die Bank als auch ein Versicherungsunternehmen stellen abstrakte Garantieurkunden aus. Da der Text der abstrakten Garantie ident mit den banküblichen Texten ist und sich die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Kapitalausstattung der Kredit gebenden Wirtschaft und der Versicherungswirtschaft sehr ähnlich sind, ist eine Baurücklassversicherung als Sicherstellungsmittel für den Auftraggeber jedenfalls eine gleichwertige Lösung.
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